EU-Kandidatenstatus
Der Europäische Rat verlieh Georgien im Dezember 2023 den Status eines Beitrittskandidaten, unter der Voraussetzung, dass die in der Empfehlung der Kommission genannten Schritte umgesetzt werden.
- Quelle
- Europäischer Rat, 14. Dezember 2023
- Status
- Kandidat
Stillstand des Beitritts
In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 bewertete der Europäische Rat das georgische Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme als Rückschritt. Er forderte die Regierung auf, einen Kurs umzukehren, der Georgiens Weg in die EU gefährde und de facto zu einem Stillstand des Beitrittsprozesses führe. Zugleich bekräftigte er zugleich seine Unterstützung für die territoriale Integrität Georgiens.
- Quelle
- Europäischer Rat, 27. Juni 2024
- Wortlaut
- de facto halt
Visa für georgische Amtsträger
Mit einer Durchführungsverordnung vom 6. März 2026 hat die Kommission die Visumfreiheit im Schengen-Raum für Inhaber georgischer Diplomaten-, Dienst- und Amtspässe ausgesetzt. Gewöhnliche Pässe erfasst sie nicht. Nach Angaben der EU-Delegation gilt die Aussetzung zwölf Monate, bis zum 6. März 2027. Die Kommission kann sie verlängern und auch auf alle georgischen Staatsangehörigen ausweiten.
- Rechtsakt
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/496
- Datum
- 6. März 2026
Reisehinweise
Das Auswärtige Amt rät dringend von Reisen nach Abchasien, Südossetien und in die unmittelbare Nähe der Konfliktregionen ab und weist auf regelmäßige Proteste in Tbilisi und anderen größeren Städten hin. Das britische FCDO rät von allen Reisen in die beiden von Russland besetzten Regionen ab. Die Hinweise des österreichischen BMEIA und des Schweizer EDA lesen Sie auf deren Seiten.
- Auswärtiges Amt
- Stand 2. November 2026
- FCDO
- aktualisiert 15. September 2026
Eigentum in der Verfassung
Art. 19 der Verfassung garantiert das Recht auf Eigentum und Erbe. Ein Entzug ist nur bei dringendem gesellschaftlichem Bedarf zulässig, den ein Gesetz ausdrücklich vorsieht, auf Grundlage eines Gerichtsurteils oder einer im Organgesetz festgelegten Dringlichkeit und gegen vorherige, volle und gerechte Entschädigung. Die Entschädigung ist von Steuern und Gebühren befreit.
- Grundlage
- Verfassung Georgiens, Art. 19
- Entschädigung
- vorab, voll, gerecht, steuerfrei