Kann ich eine Neubauwohnung in Georgien vor Fertigstellung weiterverkaufen?
Ja, über eine Abtretung Ihres Vertrags mit dem Bauträger an einen neuen Käufer. Eigentum verkaufen Sie dabei nicht, weil die Wohnung noch nicht auf Sie eingetragen ist. Die Bedingungen stehen in Ihrem Vertrag.
Muss der Bauträger der Abtretung zustimmen?
Für den ganzen Vertrag in der Regel ja. Übertragbare Forderungen lassen sich nach Art. 198 des Zivilgesetzbuchs übertragen, Ihre Pflicht zur Zahlung der restlichen Raten geht damit aber nicht von selbst über. Dafür braucht es den Bauträger. Viele Verträge verlangen seine Zustimmung ausdrücklich.
Was passiert mit den restlichen Raten?
Der neue Käufer übernimmt sie und zahlt sie an den Bauträger. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung Sie aus der Zahlungspflicht entlässt. Sonst kann der Bauträger sich weiter an Sie halten.
Wie wird ein Gewinn aus der Abtretung besteuert?
Rechte aus einem Vorvertrag behandelt das Finanzministerium in Public Ruling Nr. 143 als Recht, nicht als Wohnung. Es gilt der allgemeine Satz von 20 %, weder die 5 % noch die Befreiung für Wohnungen. Steuerfrei bleibt der Gewinn nur, wenn die allgemeine Befreiung für Vermögen nach mehr als zwei Jahren greift. Haben Sie die Wohnung im Bau mit allen Nutzungsrechten gekauft, kann sie schon als Wohnung gelten. Lassen Sie die Einstufung vorher vom Revenue Service bestätigen.
Worauf achte ich beim Kauf, wenn ich vielleicht weiterverkaufen will?
Auf eine Abtretungsklausel mit klaren Bedingungen und einer festen Gebühr. Fehlt sie oder verbietet der Vertrag die Abtretung, bleibt Ihr Geld bis zur Fertigstellung im Projekt.
Zuletzt geprüft am 2. November 2026. Quellen: Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 198 (Übertragung von Forderungen und Rechten) (matsne.gov.ge), Gesetz Georgiens über das öffentliche Register, Art. 12 (Vormerkung) (matsne.gov.ge), Steuergesetzbuch Georgiens, Art. 81 Abs. 1 und 3 und Art. 82 Abs. 1 (matsne.gov.ge), zitiert nach Public Ruling Nr. 143, Finanzministerium Georgiens, Public Ruling Nr. 143 vom 14. Mai 2026 (Abschnitte zu Rechten aus einem Vorvertrag und zu Wohnungen im Bau), geändert durch Nr. 175 vom 8. Juni 2026 (matsne.gov.ge), National Agency of Public Registry (napr.gov.ge). Dieser Ratgeber ist keine Rechts- oder Steuerberatung.