Die 183-Tage-Regel
Nach Art. 34 des georgischen Steuergesetzbuchs ist für das ganze Steuerjahr ansässig, wer sich in einem beliebigen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten, der in diesem Jahr endet, mindestens 183 Tage in Georgien aufgehalten hat. Jeder angefangene Tag im Land zählt. Der Status wird für jedes Jahr neu festgestellt.
- Grundlage
- Steuergesetzbuch, Art. 34
- Schwelle
- 183 Tage in 12 Monaten
Zertifikat für Vermögende
Ohne 183 Tage können Personen mit hohem Vermögen auf Antrag als ansässig anerkannt werden. Das Verfahren legt nach Art. 34 Abs. 6 des Steuergesetzbuchs der Finanzminister fest. Die geltenden Schwellen für Vermögen und Einkommen und die weiteren Bedingungen erfragen Sie vor dem Antrag beim Revenue Service. Der Status gilt jeweils für ein Steuerjahr.
- Grundlage
- Art. 34 Abs. 6 Steuergesetzbuch
- Antrag
- Revenue Service, rs.ge
Ausländische Einkünfte
Welche Einkünfte ansässiger Privatpersonen von der Einkommensteuer befreit sind, zählt Art. 82 des Steuergesetzbuchs auf. Ob Ihre Einkünfte aus dem Ausland dazugehören, lassen Sie sich vor dem Umzug vom Revenue Service oder einem georgischen Steuerberater bestätigen. Miete für eine Wohnung im Land ist eine Einkunft aus Georgien und bleibt steuerpflichtig. Arbeit, die Sie in Georgien leisten, kann auch für einen Auftraggeber im Ausland als georgische Einkunft gelten.
- Grundlage
- Steuergesetzbuch, Art. 82
- Miete in Georgien
- bleibt steuerpflichtig
Wohnsitz und Abkommen
Deutschland besteuert unbeschränkt, wer hier einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO, mehr als sechs Monate) hat. Sind Sie in beiden Ländern ansässig, entscheidet Artikel 4 des Abkommens: zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt.
- Deutschland
- §§ 8 und 9 AO
- Vorrang
- Art. 4 DBA Deutschland und Georgien
Außensteuergesetz
Deutsche Staatsangehörige, die in mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Land mit niedriger Besteuerung ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, bleiben bis zu zehn Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig (§ 2 AStG). Wer in mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 % hält, zahlt beim Wegzug Steuer auf die stillen Reserven (§ 6 AStG). Das kann auch gelten, wenn das Abkommen Sie Georgien zuordnet, obwohl Sie in Deutschland einen Wohnsitz behalten.
- § 2 AStG
- bis 10 Jahre, Freigrenze 16.500 Euro
- § 6 AStG
- Anteile ab 1 %, 7 Jahresraten