Gewährleistung
Mängel können Sie nach dem Zivilgesetzbuch auch nach der Übergabe geltend machen. Für vertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit Immobilien gilt nach Art. 129 eine Verjährung von sechs Jahren. Sie beginnt, wenn Sie vom Mangel wussten oder hätten wissen müssen (Art. 130). Kauf- und Werkvertragsrecht sowie Ihr Vertrag können eigene Fristen für die Anzeige enthalten. Melden Sie jeden Mangel sofort schriftlich.