Ausnahme von der Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG), und die kantonalen Steuergesetze folgen demselben Grundsatz. Die Schweiz stellt die Wohnung damit schon nach eigenem Recht frei, unabhängig vom Abkommen.
- Grundlage
- Art. 6 Abs. 1 DBG
- Wirkung
- keine Einkommenssteuer auf den Ertrag
Satzbestimmung
Für den Steuersatz zählt das gesamte weltweite Einkommen (Art. 7 Abs. 1 DBG). Der Ertrag der Wohnung in Georgien erhöht also den Satz auf Ihr übriges Einkommen. Für die kantonale Vermögenssteuer gilt das Gleiche mit dem Wert der Wohnung.
- Grundlage
- Art. 7 Abs. 1 DBG
- Auch für
- die kantonale Vermögenssteuer
Abkommen mit Georgien
Das Abkommen vom 15. Juni 2010 (SR 0.672.936.01, in Kraft seit 7. Juli 2011) gibt Georgien das Besteuerungsrecht für Ertrag, Veräußerungsgewinn und Vermögen der Wohnung (Art. 6, 13 und 22). Die Schweiz nimmt sie aus und darf den Satz anwenden, der ohne die Befreiung gälte (Art. 23 Abs. 2).
- Abkommen
- SR 0.672.936.01
- Methode
- Befreiung mit Satzvorbehalt
Schulden und Schuldzinsen
Hypotheken und andere private Schulden werden nicht einem Objekt zugeordnet, sondern im Verhältnis der Aktiven auf die Schweiz und das Ausland verteilt. Ein Teil Ihrer Schweizer Hypothekarzinsen kann dadurch auf Georgien entfallen und mindert Ihr Schweizer Einkommen nicht mehr.
- Verteilung
- nach Lage der Aktiven
- Folge
- ein Teil der Zinsen entfällt auf Georgien
Eigenmietwert
Nutzen Sie die Wohnung selbst, zählt ihr Eigenmietwert bis Ende 2028 für die Satzbestimmung. Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, die Abschaffung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Wie Kantone ausländische Ferienwohnungen danach behandeln, zeigen die Ausführungsbestimmungen.
- Bis Ende 2028
- Eigenmietwert für den Satz
- Ab 2029
- Eigenmietwert abgeschafft